06.01.2021

Überbrückungshilfe erweitert – Antragsbeginn wird erwartet

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe erweitert und verlängert. Die neue Überbrückungshilfe III gilt ab Januar 2021 für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen als auch für diejenigen, die im November oder Dezember bereits die "November"- bzw. "Dezemberhilfe" erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an, die nur noch bis Ende Januar 2021 beantragt werden kann.

Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar bis Juni 2021. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro pro Monat, in besonderen Fällen maximal 500.000.

Neu ist auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche Rechnung getragen werden. Diese können eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Unternehmen können Anträge wie bisher elektronisch durch Prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen. Soloselbstständige können die Neustarthilfe bis maximal 5.000 Euro direkt beantragen. Ab wann die entsprechenden Anträge gestellt werden können, gibt das Bundeswirtschaftsministerium auf der Webseite zur Überbrückungshilfe bekannt.