10.07.2020

Neue Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für KMU

Seit heute können kleine und mittelständische Unternehmen die neue Überbrückungshilfe des Bundes beantragen. Ziel dieses Programms ist die Sicherung der Existenz von Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Den Unternehmen werden für drei Monate nicht rückzahlbare Zuschüsse bis maximal 150.000 EUR zu den förderfähigen Betriebskosten gewährt. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juni bis August 2020 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.

Die Überbrückungshilfe wird anteilig zum Umsatzeinbruch gezahlt. Dieser wird gemessen im Vergleich des Umsatzes der Monate April und Mai 2020 zu denen des Vorjahres. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches können bis zu 80 Prozent der Fixkosten für drei Monate (Juni, Juli, August) erstattet werden, jedoch maximal bis zu einem Höchstbetrag. Dieser beträgt monatlich

  • 3.000 Euro bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 5.000 Euro bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat gezahlt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die Überbrückungshilfe errechnet aus den erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wäre wie der maximale Erstattungsbetrag. Näheres hierzu finden Sie im Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Die Überbrückungshilfe wird auf der Grundlage der "Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" gewährt und darf nur zur Deckung erstattungsfähiger Kosten verwendet werden.

Anträge zur Überbrückungshilfe können bis zum 31. August 2020 elektronisch über ein Onlineportal des BMWi gestellt werden. Nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind berechtigt, Anträge zu stellen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in den Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe des Bundes finden Sie auf der Webseite des BMWi.