14.03.2024

LfA Förderbank Bayern passt Förderprogramme an EU-Richtlinien an

Die LfA Förderbank Bayern hat kürzlich wichtige Änderungen in ihren Förderprogrammen bekannt gegeben, um den aktuellen EU-Richtlinien gerecht zu werden. Diese Anpassungen betreffen vor allem die Anwendung der neuen De-minimis-Verordnung sowie Verbesserungen im Universalkredit.

Die neue De-minimis-Verordnung, die am 01. Januar 2024 in Kraft trat, legt einen erhöhten Höchstbetrag von 300.000 EUR für De-minimis-Beihilfen fest. Unternehmen müssen nun alle relevanten De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre angeben, wenn sie eine Förderung beantragen. Zusätzlich wurden die Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige, wie den gewerblichen Straßengüterverkehr und die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, angepasst.

Des Weiteren erlaubt die neue Verordnung die Kumulierung von Allgemeinen De-minimis-Beihilfen und DAWI-De-minimis-Beihilfen bis zu ihren jeweiligen Höchstbeträgen. Unternehmen, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, müssen ein Rating von mindestens B- vorweisen, um eine Förderung zu erhalten.

Die LfA setzt diese Änderungen ab dem 15. März 2024 um. Ab diesem Zeitpunkt müssen Antragsteller eine neue De-minimis-Erklärung vorlegen, um förderfähig zu sein. Auch im Universalkredit werden Anpassungen vorgenommen, die unter anderem eine Entschärfung der Kriterien zur Antragsberechtigung von natürlichen Personen und Unternehmen beinhalten.

Die aktualisierten Richtlinien und Formulare stehen ab sofort auf der Website der LfA zur Verfügung. Unternehmen, die Fragen zu den öffentlichen Finanzierungshilfen haben oder Informationsmaterial benötigen, können sich an die Förderberatung der LfA wenden.

Mit diesen Änderungen zielt die LfA darauf ab, den bayerischen Unternehmen eine verbesserte und zeitgemäße Förderunterstützung zu bieten, die den aktuellen EU-Richtlinien entspricht.