02.01.2024

Änderungen zum 01.01.2024 in den Förderprogrammen der LfA Bayern

Da die Europäische Kommission sich gegen eine erneute Verlängerung der BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022 über das Jahr 2023 hinaus entschieden hat, werden die Ukraine-Bürgschaften zum Jahresende bei der LfA Bayern eingestellt. Somit können bei der LfA Bayern ab dem 01.01.2024 keine Ukraine Bürgschaften beantragt werden.

Aufgrund der Neufassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) tritt die Anwendung der Änderungen für Zusagen in den Förderprogrammen ab dem 01.01.2024 in Kraft. Zu der neuen Fassung der AGVO ist insbesondere anzumerken, dass sie den Schwellenwert für die Veröffentlichungspflicht von 500.000 EUR Beihilfebetrag auf 100.000 EUR Beihilfebetrag absenkt. Bei Zusagen ab dem 01.01.2024 hat die LfA daher bereits Einzelbeihilfen von über 100.000 EUR innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission zu veröffentlichen.

Neben den Änderungen infolge der neuen Fassung der AGVO werden u. a. auch folgende beihilferechtliche Anpassungen vorgenommen, die ebenfalls für Zusagen ab dem 01.01.2024 gelten:

  • Wie von den Hausbanken erwünscht, teilt die LfA nunmehr im Darlehens- bzw. Bürgschaftsangebot der LfA zu den AGVO-Beihilfen stets den genauen Beihilfewert sowie die Beihilfeintensität der gewährten LfA-Förderung mit.
  • Darüber hinaus wird die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Einhaltung der EU-beihilferechtlichen Vorhaben hinsichtlich der Kumulierung mehrerer Beihilfen für dasselbe Vorhaben künftig bei allen beihilfebehafteten Förderungen in das Darlehens- bzw. Bürgschaftsangebot der LfA aufgenommen. Dadurch obliegt es dem Kreditnehmer, eine Kumulierungsprüfung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die jeweils gültige Beihilfeobergrenze eingehalten wird, wenn für das Vorhaben weitere öffentliche Mittel von anderen Fördermittelgebern als der LfA eingesetzt werden. Die Hausbank hat diese Verpflichtung für den Kreditnehmer entsprechend der Vorgaben des Angebots der LfA in den Darlehensvertrag mit dem Kreditnehmer zu übernehmen, sofern für das Vorhaben weitere öffentliche Mittel eingesetzt werden. Die für die LfA-Produkte einschlägigen Kumulierungsregeln sind ausführlich im Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“ dargestellt.
  • In den Programmmerkblättern wird zudem präzisiert, welche Kosten auf Basis des Art.17 AGVO und welche Kosten auf Basis der De-Minimis-Verordnung förderfähig sind.

Weitere Informationen sind auf der Webseite der LfA Bayern einsehbar.