14.12.2023

Programmänderungen in den KfW-Produkten zum 14.12.2023

Am 01.07.2023 ist die neue Fassung der AGVO in Kraft getreten [Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aufgrund der neuen Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) passt die KfW ihre Merkblätter für folgende Programme an:

  • IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
  • Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268)
  • KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse (292)
  • Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293)
  • KfW-Umweltprogramm (240/241)
  • ERP-Förderkredit KMU (365, 366)
  • ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit (380)
  • ERP-Mezzanine für Innovation (360/361/364)

Die Änderungen betreffen die Veröffentlichungspflicht der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 AGVO, in der aus Transparenzgründen verlangt wird, Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung und einem Schwellenwert von über 100.000 EUR (statt bisher 500.000 EUR) in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission zu veröffentlichen. Des Weiteren wurden die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der AGVO erhöht:

  • Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
  • Investitionsbeihilfen zum Umweltschutz, sofern nichts anderes bestimmt ist: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
  • Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastrukturen gemäß Artikel 36a Absätze 1 und 2: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
  • Investitionsbeihilfen für Fernwärme- oder Fernkältesysteme gemäß Artikel 46: 50 Mio. EUR Unternehmen und Investitionsvorhaben

Weitere Informationen zu den Föderprogrammen der KfW sind auf der Webseite der KfW einsehbar.