02.05.2023

Produktanpassung im Programm Energiekredit Regenerativ zum 02.05.2023

Um im Energiekredit Regenerativ für den Verwendungszweck „Photovoltaik-Aufdach“ besonders günstige Darlehenskonditionen darstellen zu können, nimmt die LfA ab dem 02.05.2023 eine Umgestaltung des Programms vor, die u. a. die Einführung einer dritten Programmvariante beinhaltet. Dabei werden unter dem Verwendungszweck „Photovoltaik Aufdach“ Photovoltaik-Anlagen, die auf Dächern oder an Fassaden installiert werden sowie Batteriespeicher, die ausschließlich aus Photovoltaik-Anlagen gespeist werden, die auf Dächern oder an Fassaden angebracht sind, subsumiert (auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung).

Folgende Programmvarianten werden künftig angeboten:

  1. ER5: Energiekredit Regenerativ PV-A:
    Vorhaben, die unter den Verwendungszweck „Photovoltaik-Aufdach“ fallen und eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.
  2. ER6: Energiekredit Regenerativ PV-A Plus:
    Vorhaben, die unter den Verwendungszweck „Photovoltaik-Aufdach“ fallen und keine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, werden zu beihilfebehafteten, besonders günstigen Zinssätzen gefördert.
  3. ER7: Energiekredit Regenerativ: Alle übrigen Verwendungszwecke des Energiekredits Regenerativ werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.

Am Umfang der Verwendungszwecke wurden keine Änderungen im Vergleich zur bisherigen Ausgestaltung vorgenommen. Weitere Informationen zum Förderprogramm sind auf der Webseite der LfA Bayern einsehbar.