15.02.2023

Zuweisungen für nordrhein-westfälische Krankenhausträger in Folge der Ukraine-Krise

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstützt zugelassene Krankenhäuser im Rahmen der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung.

Die Zuweisungen richten sich an alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und Anspruch auf eine Pauschalförderung haben. Diesen wird für jeden Krankenhausstandort und die dazugehörigen Betriebsstellen ein pauschaler Höchstbetrag in Anlehnung an § 1 der PauschKHFVO zugewiesen, den sie für die Billigkeitsleistung im Sinne der Richtlinie einsetzen müssen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Gelder, die bis zum 1. Oktober 2023 nicht oder nicht-zweckgemäß verwendet werden können, fallen zunächst an das zuständige Ministerium für Gesundheit zurück.

Durch die Billigkeitsleistung soll der Regelbetrieb der stationären Versorgung im Falle eines längerfristigen „blackouts“ mithilfe entsprechender Notstromversorgungen für mindestens 72 Stunden gewährleistet werden. In diesem Sinne gefördert werden Investitionen zur Schaffung fehlender Anlagegüter, insbesondere die Beschaffung von Notstromaggregaten, die Erweiterung von Kraftstofftanks sowie der Anschluss weiterer Anlagen (zum Beispiel MRT).
Ausgenommen von der Förderung sind die Anmietung von Geräten und der Kauf von Verbrauchsmaterialien sowie die Beschaffung von Ersatzgeräten, die für den vorgenannten Zweck nicht unmittelbar eingesetzt werden.

Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut der Richtlinie finden sich in der Online-Version des Ministerialblatts NRW.