04.01.2023

GRW-Koordinierungsrahmen ab 01.01.2023

Am 13. Dezember 2022 haben Bund und Länder die bisher größte GRW-Reform beschlossen. Sie war notwendig geworden aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wie der erforderlichen Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045, den wirtschaftlichen Auswirkungen der Energiekrise sowie der demografischen Alterung. Die Modernisierung befähigt die GRW, auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit in strukturschwachen Regionen zu leisten. Die Reform umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Künftig gibt es drei Hauptziele: Standortnachteile ausgleichen; Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen; Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
  • Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig stellt die GRW auch auf die Wertschöpfungsketten in den Regionen ab und stärkt so die Grundlagen für eine eigenständige Regionalentwicklung.
  • Erleichterte Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionen sowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Normen hinausgehen, erweitert.
  • Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindung unterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum realisieren.
  • Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur werden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft gelten.
  • Ein neuer Fördertatbestand „regionale Daseinsvorsorge“ für Vorhaben mit einem engen Wirtschaftsbezug wird eingeführt.

Neben den genannten Neuerungen der GRW wurden zahlreiche weitere Anpassungen vorgenommen. So wollen die Länder, die für die Durchführung der GRW zuständig sind, möglichst bis Ende des Jahres 2023 eine digitale Antragstellung für die GRW-Förderung anbieten. Zudem haben Bund und Länder Vereinbarungen zur Verbesserung der Haushaltsdurchführung der GRW getroffen. Weitere Informationen können auf der Webseite des BMWK eingesehen werden.