14.07.2022

Änderung der Förderbedingungen für Stromerzeugungsanlagen

Mit Wirkung zum 15.07.2022 ändert die KfW die Förderbedingungen für Stromerzeugungsanlagen. Ab dem 15.07.2022 können reine Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien (Modul C) nur noch dann gefördert werden, wenn sie mit dem Ziel der direkten Versorgung des Unternehmensstandortes des Antragstellers mit selbst erzeugtem Strom oder im Rahmen eines integrierten Mobilitätsvorhabens (Modul F) errichtet werden. Stromerzeugungsanlagen, die mit dem Ziel der Versorgung Dritter errichtet werden (wie zum Beispiel Wind- oder Solarparks), können über das KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien - Standard (270) gefördert werden (www.kfw.de/270). Weitere Informationen zum Förderprogramm sind ab dem 15.07.2022 bei der KfW einsehbar.