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KMU Förderung
Bestimmte Beihilfen dürfen nur zugunsten so genannter KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gewährt werden.
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden KMU EU-weit neu definiert. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (ABl. L 124/36 vom 20.05 2003). Die Regelung ist gekennzeichnet durch eine Erhöhung der KMU-Schwellenwerte sowie der Einführung einer Kategorie der sog. "Kleinstunternehmen".
Im Einzelnen gilt die folgende Einteilung in drei Größenklassen:
Kleinstunternehmen:
Weniger als 10 Beschäftigte und Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR oder Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR.
Kleinunternehmen:
Weniger als 50 Beschäftigte und Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR oder Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR.
Mittlere Unternehmen:
Weniger als 250 Beschäftigte und Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR oder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR.
Weiterhin enthält die neue KMU-Definition detaillierte Regelungen zur Einbeziehung von Partnerunternehmen / verbundenen Unternehmen bei der Ermittlung des KMU-Status.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.
Die drei Kriterien (Beschäftigtenzahl, Umsatz- oder Bilanzsumme, Unabhängigkeit) müssen gleichzeitig erfüllt sein.
KMU-Förderung ist eine der wichtigsten Vorhaben der EU.
Weitere Einzelheiten zur KMU-Förderung finden Sie im Informationsdienst der Beratungssoftware InvestInform.
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